Zawosta KG
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AGB

 

                  Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

                   ZAWOSTA KG

 

 

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen und Lieferungen aus eigener Fertigung und Zulieferung und für den Handel mit Waren der Firma ZAWOSTA KG ( im Folgenden "AN") .Durch die Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber (im Folgenden „AG“) mit diesen Bedingungen einverstanden.

1.2. Geschäfts- oder sonstige Bedingungen des AG bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

1.3. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in folgender Reihenfolge: schriftlich vereinbarte Sondervereinbarungen, die von uns unterzeichnet wurden, unsere schriftliche Auftragsbestätigung, unser Anbot mit Leistungsverzeichnis und darin ausdrücklich genannten technischen Normen, unsere allgemeinen Bedingungen. 

 

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und werden aufgrund der vom AG beigestellten Planunterlagen, technischen Vorgaben und Maßen erstellt. Der AG bestätigt, dass er sich von der Funktionalität und technischen Gestalt der Ausführungen überzeugt hat.  Im Auftragsfall werden Naturmaße von der Fa. ZAWOSTA KG  erhoben.

2.2. Vom AG erteilte Aufträge gelten erst nach Auftragsbestätigung oder stillschweigend durch Ausführung als angenommen. 

2.3. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Konsumenten als AG werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der Abschlussrechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

2.4. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.5. Änderungen des Auftrages bedürfen ebenso  unserer schriftlichen Zustimmung. 

 

3. Preise

 

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, außer der Preis wird im Angebot von uns als Pauschale definiert. 

3.2. Mengen- und Ausführungsänderungen auf Wunsch des AG oder den ursprünglichen Auftrag unterschreitende oder übersteigende Leistungsforderungen berechtigen uns zu einer angemessenen Neufestsetzung der Preise und Liefertermine.

3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der AG zu veranlassen,  außer wir werden extra dafür beauftragt.

3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des AG verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im

Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich

  1. der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,

    Betriebsvereinbarungen oder 

  2. anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.

    Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

     

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG beigestellt, sind wir berechtigt, einen Zuschlag von 20% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

4.2. Vom  AG beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

 

5. Zahlung

5.1. Wir sind berechtigt, Teilrechnungen über 100 % der erbrachten Leistung zu legen. Ein allfällig vereinbarter Deckungs- oder Haftrücklass ist gegen Legung einer Bankgarantie vorab zur Auszahlung zu bringen.  Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind 30 % Teilzahlung bei Beauftragung und monatliche Teilrechnungen nach Baufortschritt vereinbart. Die Schlussrechnung erfolgt nach Montageende. 

5.2. Rechnungsprüfung durch in der Beauftragung festegelegte dritte Partei, hat die Rechnung innerhalb der vereinbarten Prüffrist zu prüfen, jedoch längstens binnen 14 Tagen.

Bei Überschreitung der Prüffrist gilt Sie ab dem 15. Tag als geprüft und anerkannt.

5.3. Sämtliche Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzug auf ein von uns genanntes Konto zu überweisen. 

5.4. Wird Skonto oder eine andere Vergünstigung vereinbart, müssen diese gesondert in der Auftragsbestätigung bestätigt werden. Die Gewährung setzt voraus, dass der AG seine Leistungen rechtzeitig und vollständig erbringt. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des geschuldeten Betrages bei uns maßgeblich. 

5.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (wie Rabatte, Abschläge, Skonto) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen  in Höhe von 9  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

5.7. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.8. Kommt der AG in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Erfüllung durch den AG einzustellen.

5.9. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem AG nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. 

5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende

Mahnungen verpflichtet sich der AG bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 50,-.

 

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der AG erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

 

7. Mitwirkungspflichten des AG

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der AG alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem AG erteilten Informationen umschrieben wurden oder der AG aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der AG vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

7.3. Kommt der AG dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Angaben des AG nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.4. Der AG hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern der AG nicht darauf verzichtet hat oder aufgrund seines Berufes, seiner Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7.5. Der AG verpflichtet sich im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung der bestellten Leistung mitzuwirken und auf seine Kosten beizustellen, insbesondere

  • einen ausreichenden, geeigneten und sicheren Platz zur Lagerung der

    Bauteile und Werkzeuge 

  • die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen.

8. Leistungsfristen und Termine

8.1. Die Lieferzeit gilt erst ab technischer und kaufmännischer Klarstellung und ist, so nichts anderes vereinbart wurde, freibleibend. 

8.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des AG auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

8.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem AG zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte  Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

8.4. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

8.5. Bei Verzug um mehr als zwei Wochen mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem AG ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 

 

9. Behelfsmäßige Instandsetzung

9.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

 

10. Gefahrtragung

10.1. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der AG. Vom AG verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

 

11. Übernahmeverzug

11.1. Der AG hat unverzüglich nach Lieferung des Liefergegenstands zu überprüfen und zu übernehmen.

11.2. Die Gefahr geht mit der Übernahme auf den AG über. Der Beginn der Nutzung bzw. Einbau und jede Be- bzw. Verarbeitung des Liefergegenstandes steht der Übernahme gleich.

11.3. Bei Übernahmeverzug des AG sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf  Vertragserfüllung den Liefergegenstand bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 3% per Monat vom vereinbarten Preis zusteht.

11.4. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.5. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes zuzüglich

Mwst. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom AG verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen  unternehmerischen AG ist vom Verschulden unabhängig.

11.6. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Konsumenten als AG besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

 

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Der von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene

Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

12.2. Im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet der AG auf den Einwand der mangelnden Sonderrechtsfähigkeit. Es gilt als vereinbart, dass bezüglich des gelieferten Liefergegenstandes Sonderrechtsfähigkeit besteht.

12.3. Gerät der AG in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, den unter Vorbehalt stehenden Liefergegenstand herauszuverlangen. 

12.4. Der AG hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

12.5. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den AG zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

12.6. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der AG.

12.7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein  Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

 

13. Schutzrechte Dritter

13.1. Bringt der AG geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei  und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des AGs bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

13.2. Der AG hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

 

14. Unser geistiges Eigentum

14.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

14.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweise Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

 

15. Gewährleistung

15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Liefergegenstände beträgt ab Übernahme

zwei Jahre für unbewegiche /fest eingebaute und 6 Monate für bewegliche Güter.

15.2. Bei Änderungen unseres Liefergegenstandes ohne unsere Zustimmung erlischt jegliche  Haftung.

15.3. Der Zeitpunkt der Übernahme ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt. 

15.4. Behebungen eines vom AG behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom AG behauptenden Mangels dar.

15.5. Im Fall fristgerechter und begründeter Beanstandung steht dem AG nach unserer Wahl Anspruch auf Verbesserung bzw. auf Nachtrag des Fehlenden zu unter Einräumung einer angemessener Nachfrist. 

15.6. Zur Mängelbehebung sind uns zumindest zwei Versuche einzuräumen. 17.7. Sind die Mängelbehauptungen des AG unberechtigt, ist der AG verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.8. Der AG hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

15.9. Der AG hat innerhalb 2 Werktagen möglichst präzise Angaben festgestellter Mängel per Email an uns zu senden. Nicht fristgerechtes Einlangen bei uns führt zu Verfristungsfolge.

15.10. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

15.11. Für Mängelfolgeschäden, die sich aus fristwidriger Anzeige des Mangels durch den AG ergeben,  übernehmen wir keine Haftung. Jeden Mehraufwand, der sich aus einer verspäteten Sanierung auf Grund nicht fristgerechter Mängelrüge ergibt, trägt der AG selbst. 

15.12. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom AG unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 

15.13. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als in Ordnung befunden.

15.14. Den AG trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

15.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des AG wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

15.16.Holz ist ein natürlicher Werkstoff und immer ein Unikat in Farbe und Struktur.

Der Standort des Baumes, Bodenbeschaffenheit, Klima und vieles mehr sind Faktoren die 

Farbe und Struktur beeinflussen und so die Echtheit des Materiales kennzeichnen und

nie Anlaß einer Reklamation sein können

Besonders zu berücksichtigen ist diese natürliche Gegebenheit bei Nachbestellungen und Ergänzungen. 

 

16. Haftung

16.1. Schadenersatzleistungen aus dem Titel der Produkthaftpflicht sind, soweit dies gesetzlich möglich ist, ausdrücklich ausgeschlossen.

16.2. Sollte sich der AG eines Architekten oder anderer Professionisten bedienen, so haftet er uns für ein Verschulden dieser Personen wie für sein Eigenes. Sollte ein Mangel bzw. Mangelnachfolgeschaden auf Grund des Zusammenwirkens durch uns und den sonst vom AG beauftragten Architekten oder Professionisten zu Tage treten, so hat der AG sich das Verschulden der sonstigen Professionisten bzw. des Architekten, unabhängig davon, für welchen Bereich diese beauftragt sind, wie sein Eigenes anrechnen zu lassen. Bei Mitverschulden von einer der genannten Personen reduziert sich unsere Haftung gegenüber dem AG im Umfang des Mitverschuldens.

16.3. Wir haften grundsätzlich ausschließlich für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

16.4. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei

Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag der durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

16.5. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. 

16.6. Schadenersatzansprüche unternehmerischer AG sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

16.7. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem AG ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem AG zufügen.

16.8. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße

Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von

Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den AG oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

16.9. Wenn und soweit der AG für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der AG zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem AG durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

 

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

17.2. Wir und der AG verpflichten uns jetzt schon einvernehmlich – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

18. Allgemeines

18.1. Es gilt österreichisches Recht.

18.2. Erfüllungsort ist:

         ZAWOSTA KG , 2333 Leopoldsdorf, Maria Lanzendorferstrasse  33.

18.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen

Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen AG ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

 

 

 

ZAWOSTA KG

Himbergerstrasse 1

1100 Wien

 

  Stand Mai 2020

 

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